§ 12 SZG (weggefallen)

Schulzeitgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Ausführungsgesetze ist der Landesschulrat zu hören§ 12 SZG seit 31.12.2018 weggefallen. Für die Fälle der §§ 8 Abs. 8 und 10 Abs. 10 kann, wenn die Schulfreierklärung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, in den Ausführungsgesetzen an Stelle der Anhörung des Landesschulrates auch eine nachträgliche Information des Landesschulrates vorgesehen werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.07.2014 bis 31.12.2018
Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund der Ausführungsgesetze ist der Landesschulrat zu hören§ 12 SZG seit 31.12.2018 weggefallen. Für die Fälle der §§ 8 Abs. 8 und 10 Abs. 10 kann, wenn die Schulfreierklärung wegen Gefahr in Verzug ohne Aufschub geboten ist, in den Ausführungsgesetzen an Stelle der Anhörung des Landesschulrates auch eine nachträgliche Information des Landesschulrates vorgesehen werden.

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