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Einem bestimmt eingesetzten Erben gebührt in keinem Falle das Zuwachsrecht§ 562 ABGB seit 31.12.2016 weggefallen. Wenn also kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist; so fällt ein erledigter Erbtheil nicht einem noch übrigen, für einen bestimmten Theil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu.
Einem bestimmt eingesetzten Erben gebührt in keinem Falle das Zuwachsrecht§ 562 ABGB seit 31.12.2016 weggefallen. Wenn also kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist; so fällt ein erledigter Erbtheil nicht einem noch übrigen, für einen bestimmten Theil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu.