§ 1 SZG

Schulzeitgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Abschnitt I gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren Schulen und höheren Schulen, für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c B-VG sowie für die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, geregelte Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt I für öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 und § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2018

(1) Der Abschnitt I gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren Schulen und höheren Schulen, für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c B-VG sowie für die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, geregelte Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt I für öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 und § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

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