§ 70 SchUG-BKV Vollziehung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2018 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen, im übrigenÜbrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

Stand vor dem 17.05.2018

In Kraft vom 16.09.2017 bis 17.05.2018

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 67 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich des § 52 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen, im übrigenÜbrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

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