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Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind -– ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten -– von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind -– ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten -– von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.