§ 67 SchUG-BKV Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999
§ 67.Paragraph 67,

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach Paragraph 42 und Paragraph 64, sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2010
§ 67.Paragraph 67,

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach Paragraph 42 und Paragraph 64, sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

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