§ 67 SchUG-BKV Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2010

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den zuständigen Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

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