§ 60 SchUG-BKV

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999

In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die oder der nichteigenberechtigteminderjährige Studierende (Aufnahmsbewerberin oder Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt, sofern sie oder er entscheidungsfähig ist.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.03.1997 bis 22.12.2018

In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die oder der nichteigenberechtigteminderjährige Studierende (Aufnahmsbewerberin oder Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt, sofern sie oder er entscheidungsfähig ist.

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