§ 565 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der letzte Wille des Erblassers mußmuss bestimmt, nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muß im Zustande der vollen Besonnenheitmit Überlegung, mit Ueberlegung und Ernst, freyernst sowie frei von ZwangDrohung, Betrug,List und wesentlichem Irrthume erkläretIrrtum erklärt werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Der letzte Wille des Erblassers mußmuss bestimmt, nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages; er muß im Zustande der vollen Besonnenheitmit Überlegung, mit Ueberlegung und Ernst, freyernst sowie frei von ZwangDrohung, Betrug,List und wesentlichem Irrthume erkläretIrrtum erklärt werden.