§ 50 SchUG-BKV (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999
§ 50 SchUG-BKV (1weggefallen) Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellenseit 01.09.2010 weggefallen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern

1.

die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Studierenden,

2.

die Koordination der Bildungsarbeit,

3.

die Beratung der Studierenden in unterrichtlicher Hinsicht,

4.

die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben und

5.

die Führung der Amtsschriften.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2010
§ 50 SchUG-BKV (1weggefallen) Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellenseit 01.09.2010 weggefallen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern

1.

die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Studierenden,

2.

die Koordination der Bildungsarbeit,

3.

die Beratung der Studierenden in unterrichtlicher Hinsicht,

4.

die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben und

5.

die Führung der Amtsschriften.

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