§ 50 SchUG-BKV (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern
    1. 1.Ziffer einsdie Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Studierenden,
    2. 2.Ziffer 2die Koordination der Bildungsarbeit,
    3. 3.Ziffer 3die Beratung der Studierenden in unterrichtlicher Hinsicht,
    4. 4.Ziffer 4die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben und
    5. 5.Ziffer 5die Führung der Amtsschriften.
§ 50 SchUG-BKV (weggefallen) seit 01.09.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2010
  1. (1)Absatz einsDer Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern
    1. 1.Ziffer einsdie Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Studierenden,
    2. 2.Ziffer 2die Koordination der Bildungsarbeit,
    3. 3.Ziffer 3die Beratung der Studierenden in unterrichtlicher Hinsicht,
    4. 4.Ziffer 4die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben und
    5. 5.Ziffer 5die Führung der Amtsschriften.
§ 50 SchUG-BKV (weggefallen) seit 01.09.2010 weggefallen.

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