§ 49 SchUG-BKV

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2016

An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.

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