§ 37 SchUG-BKV Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas zuständig Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsfür die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer oder die Prüferin mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission,
    2. 2.Ziffer 2für die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer oder die Prüferin im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,für die abschließende Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, durch den Prüfer oder die Prüferin im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,
    3. 3.Ziffer 3für die Prüfungsgebiete Deutsch, (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch das zuständige Regierungsmitglied, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers oder der Prüferin durch die zuständige Schulbehörde und
    4. 4.Ziffer 4für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrer- und (Fach)lehrerinnenkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm oder ihr nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er oder sie gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sodann vorzulegen, der oder die in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm oder ihr vom Prüfer, von der Prüferin oder von den Prüfern, dem Prüfer und der Prüferin oder den Prüferinnen eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben seine oder ihre Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine oder ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine oder ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine oder ihre Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine oder ihre Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben seine oder ihre Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine oder ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine oder ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine oder ihre Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine oder ihre Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.
  4. (3a)Absatz 3 aDas zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.Das zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.
  5. (4)Absatz 4Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin über acht Monate hindurch kontinuierlich vom Prüfer oder von der Prüferin zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu achten ist.Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin über acht Monate hindurch kontinuierlich vom Prüfer oder von der Prüferin zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu achten ist.
  6. (5)Absatz 5Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem oder der Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

(1) Das zuständig Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

1.

für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer oder die Prüferin mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission,

2.

für die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch die Prüferin oder den Prüfer im Einvernehmen mit der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters,

3.

für die Prüfungsgebiete Deutsch, (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch das zuständige Regierungsmitglied, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers oder der Prüferin durch die zuständige Schulbehörde und

4.

für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrer- und (Fach)lehrerinnenkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm oder ihr nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er oder sie gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sodann vorzulegen, der oder die in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm oder ihr vom Prüfer, von der Prüferin oder von den Prüfern, dem Prüfer und der Prüferin oder den Prüferinnen eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben seine oder ihre Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine oder ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine oder ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine oder ihre Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine oder ihre Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin über acht Monate hindurch kontinuierlich vom Prüfer oder von der Prüferin zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu achten ist.

(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem oder der Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.08.2019
  1. (1)Absatz einsDas zuständig Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsfür die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer oder die Prüferin mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission,
    2. 2.Ziffer 2für die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer oder die Prüferin im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,für die abschließende Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, durch den Prüfer oder die Prüferin im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde,
    3. 3.Ziffer 3für die Prüfungsgebiete Deutsch, (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch das zuständige Regierungsmitglied, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers oder der Prüferin durch die zuständige Schulbehörde und
    4. 4.Ziffer 4für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrer- und (Fach)lehrerinnenkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm oder ihr nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er oder sie gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sodann vorzulegen, der oder die in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm oder ihr vom Prüfer, von der Prüferin oder von den Prüfern, dem Prüfer und der Prüferin oder den Prüferinnen eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben seine oder ihre Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine oder ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine oder ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine oder ihre Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine oder ihre Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben seine oder ihre Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine oder ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine oder ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine oder ihre Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine oder ihre Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.
  4. (3a)Absatz 3 aDas zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.Das zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.
  5. (4)Absatz 4Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin über acht Monate hindurch kontinuierlich vom Prüfer oder von der Prüferin zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu achten ist.Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin über acht Monate hindurch kontinuierlich vom Prüfer oder von der Prüferin zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu achten ist.
  6. (5)Absatz 5Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem oder der Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

(1) Das zuständig Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

1.

für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer oder die Prüferin mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission,

2.

für die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch die Prüferin oder den Prüfer im Einvernehmen mit der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters,

3.

für die Prüfungsgebiete Deutsch, (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch das zuständige Regierungsmitglied, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers oder der Prüferin durch die zuständige Schulbehörde und

4.

für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrer- und (Fach)lehrerinnenkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm oder ihr nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er oder sie gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sodann vorzulegen, der oder die in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm oder ihr vom Prüfer, von der Prüferin oder von den Prüfern, dem Prüfer und der Prüferin oder den Prüferinnen eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin bei der Lösung der Aufgaben seine oder ihre Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine oder ihre Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine oder ihre Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine oder ihre Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine oder ihre Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin über acht Monate hindurch kontinuierlich vom Prüfer oder von der Prüferin zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu achten ist.

(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem oder der Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

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