§ 29 SchUG-BKV (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Studierender ist auf sein Ansuchen in das übernächste Semester aufzunehmen, wenn er auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im übernächsten Semester aufweist. Pflichtgegenstände, die in dem zu überspringenden Semester abgeschlossen werden, gelten als nicht beurteilt; § 26 Abs. 1 Z 1 findet Anwendung.Ein Studierender ist auf sein Ansuchen in das übernächste Semester aufzunehmen, wenn er auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im übernächsten Semester aufweist. Pflichtgegenstände, die in dem zu überspringenden Semester abgeschlossen werden, gelten als nicht beurteilt; Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, findet Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Über das Ansuchen des Studierenden entscheidet eine aus den Lehrern der Klasse bestehende Lehrerkonferenz. Dem Studierenden ist im Rahmen der Beratung über seinen Antrag durch die Lehrerkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 29 SchUG-BKV (weggefallen) seit 01.09.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.08.2010
  1. (1)Absatz einsEin Studierender ist auf sein Ansuchen in das übernächste Semester aufzunehmen, wenn er auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im übernächsten Semester aufweist. Pflichtgegenstände, die in dem zu überspringenden Semester abgeschlossen werden, gelten als nicht beurteilt; § 26 Abs. 1 Z 1 findet Anwendung.Ein Studierender ist auf sein Ansuchen in das übernächste Semester aufzunehmen, wenn er auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im übernächsten Semester aufweist. Pflichtgegenstände, die in dem zu überspringenden Semester abgeschlossen werden, gelten als nicht beurteilt; Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, findet Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Über das Ansuchen des Studierenden entscheidet eine aus den Lehrern der Klasse bestehende Lehrerkonferenz. Dem Studierenden ist im Rahmen der Beratung über seinen Antrag durch die Lehrerkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 29 SchUG-BKV (weggefallen) seit 01.09.2010 weggefallen.

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