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(1) Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Unterrichtsgegenstand für ein ganzes SemesterModul erfolgt durch den Lehrer des betreffenden UnterrichtsgegenstandesModuls unter Zugrundelegung aller in demim betreffenden SemesterModul erbrachten Leistungen.
(2) Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des SemestersHalbjahres eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand für das betreffende SemesterModul nicht zu beurteilen.
(3) Auf Wunsch des Studierenden ist einmal im Semesterin jedem Modul eine Leistungsfeststellung (§ 19) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, daßdass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(1) Die Beurteilung der Leistungen eines Studierenden in einem Unterrichtsgegenstand für ein ganzes SemesterModul erfolgt durch den Lehrer des betreffenden UnterrichtsgegenstandesModuls unter Zugrundelegung aller in demim betreffenden SemesterModul erbrachten Leistungen.
(2) Wenn der Lehrer eine sichere Leistungsbeurteilung nicht treffen kann, so hat er spätestens innerhalb der letzten zwei Wochen des SemestersHalbjahres eine Leistungsfeststellung (§ 19) anzuordnen. Tritt der Studierende zu dieser Leistungsfeststellung nicht an, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand für das betreffende SemesterModul nicht zu beurteilen.
(3) Auf Wunsch des Studierenden ist einmal im Semesterin jedem Modul eine Leistungsfeststellung (§ 19) durchzuführen. Das Ansuchen ist so zeitgerecht zu stellen, daßdass die Durchführung der Prüfung möglich ist.