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Wenn behauptet wird, daßHat der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit derVerstorbene seinen letzten Anordnung bey voller Besonnenheit gewesen sey:Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so mußist die Behauptung durch Kunstverständige, oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemüthszustand des Erblassers genau erforschten, oder durch andere zuverlässige Beweise außer Zweifel gesetzt werdenletztwillige Verfügung ungültig.
Wenn behauptet wird, daßHat der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit derVerstorbene seinen letzten Anordnung bey voller Besonnenheit gewesen sey:Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so mußist die Behauptung durch Kunstverständige, oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemüthszustand des Erblassers genau erforschten, oder durch andere zuverlässige Beweise außer Zweifel gesetzt werdenletztwillige Verfügung ungültig.