§ 567 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wenn behauptet wird, daßHat der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit derVerstorbene seinen letzten Anordnung bey voller Besonnenheit gewesen sey:Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so mußist die Behauptung durch Kunstverständige, oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemüthszustand des Erblassers genau erforschten, oder durch andere zuverlässige Beweise außer Zweifel gesetzt werdenletztwillige Verfügung ungültig.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wenn behauptet wird, daßHat der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit derVerstorbene seinen letzten Anordnung bey voller Besonnenheit gewesen sey:Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so mußist die Behauptung durch Kunstverständige, oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemüthszustand des Erblassers genau erforschten, oder durch andere zuverlässige Beweise außer Zweifel gesetzt werdenletztwillige Verfügung ungültig.