§ 14 SchUG-BKV

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Halbjahr.

(2) Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedüftigkeit durch den das betreffende Modul unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.

(3) Ist eine Studierende oder ein Studierender zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß § 8 lit. h des Schulorganisationsgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.08.2021

(1) Die Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Halbjahr.

(2) Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedüftigkeit durch den das betreffende Modul unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.

(3) Ist eine Studierende oder ein Studierender zur Teilnahme an einem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes gemäß § 8 lit. h des Schulorganisationsgesetzes angemeldet, sind auf den Freigegenstand die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtgegenstände anzuwenden.

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