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Unmündige Personen sind zu testieren unfähigtestierunfähig. Mündige Minderjährige können, außer – ausgenommen im Fall des Notfall (§ 597§ 584,) – nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. § 568 zweiterDas Gericht oder der Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und dritter Satz gelten entsprechendüberlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
Unmündige Personen sind zu testieren unfähigtestierunfähig. Mündige Minderjährige können, außer – ausgenommen im Fall des Notfall (§ 597§ 584,) – nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. § 568 zweiterDas Gericht oder der Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und dritter Satz gelten entsprechendüberlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.