§ 569 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Unmündige Personen sind zu testieren unfähigtestierunfähig. Mündige Minderjährige können, außer – ausgenommen im Fall des Notfall (§ 597§ 584,) – nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. § 568 zweiterDas Gericht oder der Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und dritter Satz gelten entsprechendüberlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016

Unmündige Personen sind zu testieren unfähigtestierunfähig. Mündige Minderjährige können, außer – ausgenommen im Fall des Notfall (§ 597§ 584,) – nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. § 568 zweiterDas Gericht oder der Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und dritter Satz gelten entsprechendüberlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.