§ 570 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Ein wesentlicher IrrthumIrrtum des ErblassersVerstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der IrrthumIrrtum ist insbesondere wesentlich, wenn der ErblasserVerstorbene die bedachte Person, welche er bedenken, oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehletdie zugewendete Sache verfehlt hat.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Ein wesentlicher IrrthumIrrtum des ErblassersVerstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der IrrthumIrrtum ist insbesondere wesentlich, wenn der ErblasserVerstorbene die bedachte Person, welche er bedenken, oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehletdie zugewendete Sache verfehlt hat.