§ 97 SchFG Strafbestimmungen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 97. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S72 Euro bis zu 50 000 S3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer ein Fahrzeug, das der Schiffseichpflicht unterliegt, ohne Eichschein einsetzt (§ 91).

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2001

4. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 97. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S72 Euro bis zu 50 000 S3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer ein Fahrzeug, das der Schiffseichpflicht unterliegt, ohne Eichschein einsetzt (§ 91).

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