§ 84 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen,

Fahrpläne und Beförderungspflicht

§ 84. (1) Ein SchiffahrtsunternehmenSchifffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des § 85 Abs. 4, vom Konzessionsinhaber zu betreiben; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.

(2) SchiffahrtsunternehmenSchifffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die SchiffahrtsunternehmenSchifffahrtsunternehmen verbindlich; sie sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die in Abs. 2 angeführten SchiffahrtsunternehmenSchifffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die Personen, welche die Dienste eines solchen SchiffahrtsunternehmensSchifffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers nicht überschritten wird.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

Gewerbeausübung, Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen,

Fahrpläne und Beförderungspflicht

§ 84. (1) Ein SchiffahrtsunternehmenSchifffahrtsunternehmen ist, ausgenommen Fälle des § 85 Abs. 4, vom Konzessionsinhaber zu betreiben; eine Verpachtung oder Übertragung der Konzession ist unzulässig.

(2) SchiffahrtsunternehmenSchifffahrtsunternehmen, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern, und Fährunternehmen haben Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne zu erstellen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen sowie diese alljährlich, spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn durch Aushang und allenfalls in anderer zweckdienlicher Weise auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Ausgehängte Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind für die SchiffahrtsunternehmenSchifffahrtsunternehmen verbindlich; sie sind bei Änderung zu berichtigen und bei Außerkrafttreten zu entfernen. Die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen sind gegenüber jedermann, ausgenommen Gruppenreisen, in gleicher Weise anzuwenden.

(3) Die in Abs. 2 angeführten SchiffahrtsunternehmenSchifffahrtsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn die Personen, welche die Dienste eines solchen SchiffahrtsunternehmensSchifffahrtsunternehmens in Anspruch nehmen wollen, die Beförderungsbedingungen erfüllen und die zugelassene Fahrgastanzahl des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers nicht überschritten wird.

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