§ 71 SchFG Behörden und ihre Zuständigkeit

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. (2)Absatz 2Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
  3. (3)Absatz 3Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
  4. (4)Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.Für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
  5. (5)Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBehörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  2. (2)Absatz 2Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
  3. (3)Absatz 3Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
  4. (4)Absatz 4Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 53 Abs. 4 ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.Für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, ist hinsichtlich der Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierung zuständig.
  5. (5)Absatz 5Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im Paragraph 38, Absatz 2, bestimmten Organen.

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