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Schiffahrtsanlagen
§ 46. (1) SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.
(2) Öffentliche SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.
Schiffahrtsanlagen
§ 46. (1) SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.
(2) Öffentliche SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.