§ 46 SchFG Schifffahrtsanlagen

Schifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Schiffahrtsanlagen

§ 46. (1) SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.

(2) Öffentliche SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

Schiffahrtsanlagen

§ 46. (1) SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nicht öffentliche (private) Anlagen.

(2) Öffentliche SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern benützt werden, private SchiffahrtsanlagenSchifffahrtsanlagen nur entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach dem 2. Teil erlassenen Verordnungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten