§ 45 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Dieser Teil gilt für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszweckenanderen gewerblichen Zwecken dienen.

(3) Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 26.03.2009 bis 06.08.2013

(1) Dieser Teil gilt für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszweckenanderen gewerblichen Zwecken dienen.

(3) Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.

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