§ 33 SchFG Öffentliche Länden und Privatländen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Länden dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

(2) An Wasserstraßen sind, soweit es in § 16 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9 und 10 genannte Gründe erfordern, durch Verordnung öffentliche Länden des Bundes (Bundesländen) zu errichten und zu erhalten; die Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Auflassung sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

(3) Das Verzeichnis der öffentlichen Bundesländen ist in Abständen von drei Jahren durch „Nachricht für die Schifffahrttreibenden”Binnenschifffahrt“ zu verlautbaren.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 26.03.2009 bis 30.12.2010

(1) Öffentliche Länden dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Länden (Privatländen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

(2) An Wasserstraßen sind, soweit es in § 16 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9 und 10 genannte Gründe erfordern, durch Verordnung öffentliche Länden des Bundes (Bundesländen) zu errichten und zu erhalten; die Kosten der Errichtung, Instandhaltung und Auflassung sind von der Bundeswasserstraßenverwaltung zu tragen.

(3) Das Verzeichnis der öffentlichen Bundesländen ist in Abständen von drei Jahren durch „Nachricht für die Schifffahrttreibenden”Binnenschifffahrt“ zu verlautbaren.

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