§ 587 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der Erblasser kann auch vor einem Gerichte schriftlichUnmündige Minderjährige, Personen, die auf Grund einer körperlichen oder mündlich testiren. Die schriftliche Anordnung muß von dem Erblasser wenigstens eigenhändig unterschrieben seyngeistigen Beeinträchtigung nicht fähig sind, und dem Gerichte persönlich übergeben werden. Das Gericht hat den Erblasser auf den Umstand, daß seine eigenhändige Unterschrift beygerückt seyn müsse, aufmerksamentsprechend der jeweiligen Testamentsform einen letzten Willen zu machenbezeugen, dann den Aufsatz gerichtlich zu versiegelnsowie Personen, und auf dem Umschlage anzumerkendie die Sprache des letztwillig Verfügenden nicht verstehen, wessen letzter Wille darin enthalten seykönnen nicht Zeugen letztwilliger Verfügungen sein. Ueber das Geschäft ist ein Protokoll aufzunehmen, und der Aufsatz gegen AusstellungMündige Minderjährige können nur Zeugen eines Empfangscheines gerichtlich zu hinterlegenNottestaments sein.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016

Der Erblasser kann auch vor einem Gerichte schriftlichUnmündige Minderjährige, Personen, die auf Grund einer körperlichen oder mündlich testiren. Die schriftliche Anordnung muß von dem Erblasser wenigstens eigenhändig unterschrieben seyngeistigen Beeinträchtigung nicht fähig sind, und dem Gerichte persönlich übergeben werden. Das Gericht hat den Erblasser auf den Umstand, daß seine eigenhändige Unterschrift beygerückt seyn müsse, aufmerksamentsprechend der jeweiligen Testamentsform einen letzten Willen zu machenbezeugen, dann den Aufsatz gerichtlich zu versiegelnsowie Personen, und auf dem Umschlage anzumerkendie die Sprache des letztwillig Verfügenden nicht verstehen, wessen letzter Wille darin enthalten seykönnen nicht Zeugen letztwilliger Verfügungen sein. Ueber das Geschäft ist ein Protokoll aufzunehmen, und der Aufsatz gegen AusstellungMündige Minderjährige können nur Zeugen eines Empfangscheines gerichtlich zu hinterlegenNottestaments sein.