§ 27 SchFG Schutz der Schifffahrtszeichen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 27, (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schiffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.

  1. (1)Absatz einsDie Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schifffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen vor Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen an SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen oder an Signalanlagen für die SchiffahrtSchifffahrt erlassen werden.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009
Paragraph 27, (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schiffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.

  1. (1)Absatz einsDie Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schifffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen vor Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen an SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen oder an Signalanlagen für die SchiffahrtSchifffahrt erlassen werden.

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