§ 27 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 27. (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.

(2) Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen vor Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen an SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen oder an Signalanlagen für die SchiffahrtSchifffahrt erlassen werden.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 27. (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung sowie die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sind verboten.

(2) Durch Verordnung können weitere Bestimmungen zum Schutz der SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen vor Beschädigung, insbesondere durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, sowie über die Verpflichtung der Schiffsführer zur Meldung von Schäden oder Veränderungen an SchiffahrtszeichenSchifffahrtszeichen oder an Signalanlagen für die SchiffahrtSchifffahrt erlassen werden.

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