§ 13 SchFG Ausnahmebestimmungen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 13, (1) In den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen über die Beförderung von Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen (Paragraph 5,), die Urkunden (Paragraph 9,), die Kennzeichnung der Fahrzeuge (Paragraph 11,) und den Transport gefährlicher Güter (Paragraph 12,) können ausländische Fahrzeuge, die österreichische Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt gewährleistet sind.

  1. (1)Absatz einsIn den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen über die Beförderung von Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen (§ 5), die Urkunden (§ 9), die Kennzeichnung der Fahrzeuge (§ 11) und den Transport gefährlicher Güter (§ 12) können ausländische Fahrzeuge, die österreichische Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge etwa die gleiche Sicherheit für die Schifffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schifffahrt gewährleistet sind.In den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen über die Beförderung von Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen (Paragraph 5,), die Urkunden (Paragraph 9,), die Kennzeichnung der Fahrzeuge (Paragraph 11,) und den Transport gefährlicher Güter (Paragraph 12,) können ausländische Fahrzeuge, die österreichische Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge etwa die gleiche Sicherheit für die Schifffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schifffahrt gewährleistet sind.
  2. (2)Absatz 2In den in Abs. 1 genannten Verordnungen kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen sowie die Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt vorgeschrieben werden, daß sie für österreichische Fahrzeuge, auch wenn sie ausländische Gewässer befahren, so weit gelten, als ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.In den in Absatz eins, genannten Verordnungen kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen sowie die Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt vorgeschrieben werden, daß sie für österreichische Fahrzeuge, auch wenn sie ausländische Gewässer befahren, so weit gelten, als ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3Soweit es zur Durchführung von Untersuchungen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der SchiffahrtSchifffahrt erforderlich ist, ist durch Verordnung eine Befreiung der zu untersuchenden oder zu erprobenden Fahrzeuge von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durch die Behörde vorzusehen, wenn dadurch die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen, die Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Soweit es zur Durchführung von Wasserbauarbeiten erforderlich ist, sind durch Verordnung die Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen sowie von der Verpflichtung zu befreien, für die von ihr durchzuführenden Sondertransporte um eine Erlaubnis einzukommen, wenn dadurch die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.
  5. (5)Absatz 5Organe der Schifffahrtsaufsicht, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an die Bestimmungen dieses Teiles und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nicht gebunden; sie haben jedoch auf die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen zu achten und jede Beeinträchtigung der Wassergüte zu vermeiden.
  6. (6)Absatz 6Für Angehörige bzw. Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung gelten folgende Ausnahmebestimmungen, sofern die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen, die Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden:
    1. 1.Ziffer einsDieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten für Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird;Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten für Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird;
    2. 2.Ziffer 2Z 1 gilt auch für einsatzähnliche Übungen des Bundesheeres, sofern die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen SchiffahrtSchifffahrt nicht beeinträchtigt wird;Ziffer eins, gilt auch für einsatzähnliche Übungen des Bundesheeres, sofern die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen SchiffahrtSchifffahrt nicht beeinträchtigt wird;
    3. 3.Ziffer 3die §§ 5, 11, 12 und 19 sowie die auf Grund derer erlassenen Verordnungen gelten nicht für Angehörige und Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;die Paragraphen 5,, 11, 12 und 19 sowie die auf Grund derer erlassenen Verordnungen gelten nicht für Angehörige und Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;
    4. 4.Ziffer 4die Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung gelten darüber hinaus nicht für Fahrzeuge, die für den militärischen Einsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 05.06.2008 bis 25.03.2009
Paragraph 13, (1) In den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen über die Beförderung von Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen (Paragraph 5,), die Urkunden (Paragraph 9,), die Kennzeichnung der Fahrzeuge (Paragraph 11,) und den Transport gefährlicher Güter (Paragraph 12,) können ausländische Fahrzeuge, die österreichische Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge etwa die gleiche Sicherheit für die Schiffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schiffahrt gewährleistet sind.

  1. (1)Absatz einsIn den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen über die Beförderung von Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen (§ 5), die Urkunden (§ 9), die Kennzeichnung der Fahrzeuge (§ 11) und den Transport gefährlicher Güter (§ 12) können ausländische Fahrzeuge, die österreichische Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge etwa die gleiche Sicherheit für die Schifffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schifffahrt gewährleistet sind.In den auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen über die Beförderung von Fahrgästen, die Ordnung an Bord von Fahrzeugen (Paragraph 5,), die Urkunden (Paragraph 9,), die Kennzeichnung der Fahrzeuge (Paragraph 11,) und den Transport gefährlicher Güter (Paragraph 12,) können ausländische Fahrzeuge, die österreichische Gewässer befahren, von der Einhaltung einzelner Bestimmungen befreit werden, sofern durch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Heimatstaates der Fahrzeuge etwa die gleiche Sicherheit für die Schifffahrt und für Personen sowie die Ordnung der Schifffahrt gewährleistet sind.
  2. (2)Absatz 2In den in Abs. 1 genannten Verordnungen kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen sowie die Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt vorgeschrieben werden, daß sie für österreichische Fahrzeuge, auch wenn sie ausländische Gewässer befahren, so weit gelten, als ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.In den in Absatz eins, genannten Verordnungen kann unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen sowie die Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt vorgeschrieben werden, daß sie für österreichische Fahrzeuge, auch wenn sie ausländische Gewässer befahren, so weit gelten, als ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3Soweit es zur Durchführung von Untersuchungen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der SchiffahrtSchifffahrt erforderlich ist, ist durch Verordnung eine Befreiung der zu untersuchenden oder zu erprobenden Fahrzeuge von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen durch die Behörde vorzusehen, wenn dadurch die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen, die Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Soweit es zur Durchführung von Wasserbauarbeiten erforderlich ist, sind durch Verordnung die Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles zu erlassenden Verordnungen sowie von der Verpflichtung zu befreien, für die von ihr durchzuführenden Sondertransporte um eine Erlaubnis einzukommen, wenn dadurch die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden.
  5. (5)Absatz 5Organe der Schifffahrtsaufsicht, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an die Bestimmungen dieses Teiles und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nicht gebunden; sie haben jedoch auf die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen zu achten und jede Beeinträchtigung der Wassergüte zu vermeiden.
  6. (6)Absatz 6Für Angehörige bzw. Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung gelten folgende Ausnahmebestimmungen, sofern die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen, die Ordnung der SchiffahrtSchifffahrt sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden:
    1. 1.Ziffer einsDieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten für Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird;Dieser Teil und die auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen gelten für Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird;
    2. 2.Ziffer 2Z 1 gilt auch für einsatzähnliche Übungen des Bundesheeres, sofern die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen SchiffahrtSchifffahrt nicht beeinträchtigt wird;Ziffer eins, gilt auch für einsatzähnliche Übungen des Bundesheeres, sofern die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen SchiffahrtSchifffahrt nicht beeinträchtigt wird;
    3. 3.Ziffer 3die §§ 5, 11, 12 und 19 sowie die auf Grund derer erlassenen Verordnungen gelten nicht für Angehörige und Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;die Paragraphen 5,, 11, 12 und 19 sowie die auf Grund derer erlassenen Verordnungen gelten nicht für Angehörige und Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;
    4. 4.Ziffer 4die Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung gelten darüber hinaus nicht für Fahrzeuge, die für den militärischen Einsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

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