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Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt
§ 4. (1) Die SchiffahrtSchifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.
(2) Über die Ausübung der SchiffahrtSchifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.
Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt
§ 4. (1) Die SchiffahrtSchifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.
(2) Über die Ausübung der SchiffahrtSchifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.