§ 3 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

2. Teil

Schiffahrtspolizei

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.

(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gilt dieser Teil, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch diesen Teil anwenden, soweit es die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

2. Teil

Schiffahrtspolizei

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die im § 1 Abs. 1 genannten Gewässer.

(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gilt dieser Teil, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch diesen Teil anwenden, soweit es die Sicherheit der SchiffahrtSchifffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

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