§ 591 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Für den bedachten Verfasser einer letztwilligen Verfügung und ihm nahestehende bedachte Personen unter achtzehn Jahren, Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, oder Gesellschaften gilt § 588 entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 18.08.1999 bis 31.12.2016

Für den bedachten Verfasser einer letztwilligen Verfügung und ihm nahestehende bedachte Personen unter achtzehn Jahren, Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, oder Gesellschaften gilt § 588 entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein.