§ 59 SanG

Sanitätergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Personen, die

1.

auf Grund der §§ 55, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RettungssanitäterRettungssanitäter”/Rettungssanitäterin erfüllen und

2.

vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist,

ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „NotfallsanitäterNotfallsanitäter”/Notfallsanitäterin nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Einrichtungen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 allfällige fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Abs. 1 anzuwenden.

(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.

(4) Gegen Bescheide gemäßAnm.: Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013

(1) Personen, die

1.

auf Grund der §§ 55, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „RettungssanitäterRettungssanitäter”/Rettungssanitäterin erfüllen und

2.

vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist,

ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „NotfallsanitäterNotfallsanitäter”/Notfallsanitäterin nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Voraussetzung für die Ausstellung der Bestätigung ist die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Einrichtungen haben durch entsprechende ergänzende Schulungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 allfällige fehlende erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Abs. 1 anzuwenden.

(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.

(4) Gegen Bescheide gemäßAnm.: Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

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