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(1) Personen, die
1. | auf Grund der §§ 55, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“ | |||||||||
2. | vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist, | |||||||||
ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „Notfallsanitäter“ |
(2) Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Abs. 1 anzuwenden.
(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide gemäßAnm.: Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(1) Personen, die
1. | auf Grund der §§ 55, 56, 57 oder 58 die Voraussetzungen zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“ | |||||||||
2. | vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 veranstaltete Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die einer Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist, | |||||||||
ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Notfallsanitäters und zur Führung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung „Notfallsanitäter“ |
(2) Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind fortzusetzen und längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abzuschließen. Für Absolventen dieser Ausbildungen ist Abs. 1 anzuwenden.
(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide gemäßAnm.: Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)