§ 50 SanG Fortbildung

Sanitätergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Sanitäter sind verpflichtet, zur

1.

Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und

2.

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.

(2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.

(3) Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.

(4) Gegen Bescheide gemäßAnm.: Abs. 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013

(1) Sanitäter sind verpflichtet, zur

1.

Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und

2.

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.

(2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.

(3) Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.

(4) Gegen Bescheide gemäßAnm.: Abs. 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

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