§ 9 SanG

Sanitätergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

1.

die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,

2.

die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,

3.

Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,

(Anm.: Z 3a und 3b mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten.)

4.

eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie

5.

die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere

1.

die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,

2.

die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,

3.

die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,

solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.

(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten.)

  1. (1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdie selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
    2. 2.Ziffer 2die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
    3. 3.Ziffer 3Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
    4. 3a.Ziffer 3 aDurchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Tests zu diagnostischen Zwecken,
    5. 3b.Ziffer 3 bBlutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern,
    6. 4.Ziffer 4eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
    7. 5.Ziffer 5die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
  2. (2)Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
    2. 2.Ziffer 2die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
    3. 3.Ziffer 3die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
    solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 12 Z 3, BGBl. I Nr. 69/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

1.

die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,

2.

die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,

3.

Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,

(Anm.: Z 3a und 3b mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten.)

4.

eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie

5.

die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere

1.

die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,

2.

die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,

3.

die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,

solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.

(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten.)

  1. (1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdie selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
    2. 2.Ziffer 2die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
    3. 3.Ziffer 3Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
    4. 3a.Ziffer 3 aDurchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Tests zu diagnostischen Zwecken,
    5. 3b.Ziffer 3 bBlutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern,
    6. 4.Ziffer 4eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
    7. 5.Ziffer 5die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
  2. (2)Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
    2. 2.Ziffer 2die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
    3. 3.Ziffer 3die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
    solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 12 Z 3, BGBl. I Nr. 69/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)

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