§ 604 ABGB Ersatzerbschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Jeder Erblasser kann für(1) Für den Fall, daßdass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, Einen;können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweyten, und im gleichen Falle einen dritten,ein zweiter oder auch noch mehrere Nacherbenweitere Ersatzerben berufen. Diese Anordnung heißt eine gemeine Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe werden.

(2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Jeder Erblasser kann für(1) Für den Fall, daßdass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, Einen;können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweyten, und im gleichen Falle einen dritten,ein zweiter oder auch noch mehrere Nacherbenweitere Ersatzerben berufen. Diese Anordnung heißt eine gemeine Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe werden.

(2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.