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Jeder Erblasser kann für(1) Für den Fall, daßdass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, Einen;können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweyten, und im gleichen Falle einen dritten,ein zweiter oder auch noch mehrere Nacherbenweitere Ersatzerben berufen. Diese Anordnung heißt eine gemeine Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe werden.
(2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.
Jeder Erblasser kann für(1) Für den Fall, daßdass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, Einen;können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweyten, und im gleichen Falle einen dritten,ein zweiter oder auch noch mehrere Nacherbenweitere Ersatzerben berufen. Diese Anordnung heißt eine gemeine Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe werden.
(2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.