§ 6a RezPG

Rezeptpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 6 a,

Wer ein Arzneimittel oder Tierarzneimittel, das nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, ist, entgegen § 2a verschreibt, damit das Arzneimittel oder Tierarzneimittel zum Zweck des Dopings verwendet wird, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer ein Arzneimittel oder Tierarzneimittel, das nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ist, entgegen Paragraph 2 a, verschreibt, damit das Arzneimittel oder Tierarzneimittel zum Zweck des Dopings verwendet wird, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.2023
Paragraph 6 a,

Wer ein Arzneimittel oder Tierarzneimittel, das nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, ist, entgegen § 2a verschreibt, damit das Arzneimittel oder Tierarzneimittel zum Zweck des Dopings verwendet wird, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer ein Arzneimittel oder Tierarzneimittel, das nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ist, entgegen Paragraph 2 a, verschreibt, damit das Arzneimittel oder Tierarzneimittel zum Zweck des Dopings verwendet wird, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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