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DieSoweit in diesem Bundesgesetz auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 22. August 1945andere Bundesgesetze verwiesen wird, StGBl. Nr. 134 (Beamten-Überleitungsgesetz), den Beamten flüssiggemachten Vorschüsse auf die Reise- und Übersiedlungsgebühren gelten die Ansprüche nach dieser Verordnung für die Zeit bis zu ihrem Inkrafttreten absind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
DieSoweit in diesem Bundesgesetz auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 22. August 1945andere Bundesgesetze verwiesen wird, StGBl. Nr. 134 (Beamten-Überleitungsgesetz), den Beamten flüssiggemachten Vorschüsse auf die Reise- und Übersiedlungsgebühren gelten die Ansprüche nach dieser Verordnung für die Zeit bis zu ihrem Inkrafttreten absind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.