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Die demRechte und Pflichten des Erben aufgelegten Lasten werdenkommen auch auf dendem an seine Stelle tretenden Nacherben ausgedehntErsatzerben zu, wofernsofern sie nicht durch dennach dem ausdrücklichen Willen, des Verstorbenen oder die Beschaffenheit der Umstände, aufnach den Umständen des Falles allein die Person des Erben eingeschränkt sindbetreffen. Für einschränkende Bedingungen gilt § 702.
Die demRechte und Pflichten des Erben aufgelegten Lasten werdenkommen auch auf dendem an seine Stelle tretenden Nacherben ausgedehntErsatzerben zu, wofernsofern sie nicht durch dennach dem ausdrücklichen Willen, des Verstorbenen oder die Beschaffenheit der Umstände, aufnach den Umständen des Falles allein die Person des Erben eingeschränkt sindbetreffen. Für einschränkende Bedingungen gilt § 702.