§ 606 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die demRechte und Pflichten des Erben aufgelegten Lasten werdenkommen auch auf dendem an seine Stelle tretenden Nacherben ausgedehntErsatzerben zu, wofernsofern sie nicht durch dennach dem ausdrücklichen Willen, des Verstorbenen oder die Beschaffenheit der Umstände, aufnach den Umständen des Falles allein die Person des Erben eingeschränkt sindbetreffen. Für einschränkende Bedingungen gilt § 702.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Die demRechte und Pflichten des Erben aufgelegten Lasten werdenkommen auch auf dendem an seine Stelle tretenden Nacherben ausgedehntErsatzerben zu, wofernsofern sie nicht durch dennach dem ausdrücklichen Willen, des Verstorbenen oder die Beschaffenheit der Umstände, aufnach den Umständen des Falles allein die Person des Erben eingeschränkt sindbetreffen. Für einschränkende Bedingungen gilt § 702.