§ 69 RGV Militärpersonen, Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Für dieMilitärpersonen, Berufsoffiziere und die Beamten der Heeresverwaltung tritt an die Stelle des Dienstortes (§ 2 Abs. 5) der Garnisonsort. Als im Garnisonsort gelegen sind auch die außerhalb des Gemeindegebietes der Garnison befindlichen Anlagen anzusehen, die für Zwecke der Kommandos, Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison bestimmt sind. Das AmtBundesministerium für Landesverteidigung bestimmt im einzelnen, welche Anlagen zu einem Garnisonsort gehören.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.02.1956 bis 31.12.1994

Für dieMilitärpersonen, Berufsoffiziere und die Beamten der Heeresverwaltung tritt an die Stelle des Dienstortes (§ 2 Abs. 5) der Garnisonsort. Als im Garnisonsort gelegen sind auch die außerhalb des Gemeindegebietes der Garnison befindlichen Anlagen anzusehen, die für Zwecke der Kommandos, Truppen, Behörden und Anstalten der Garnison bestimmt sind. Das AmtBundesministerium für Landesverteidigung bestimmt im einzelnen, welche Anlagen zu einem Garnisonsort gehören.

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