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Die Tagesgebühr der mit der SpielbankaufsichtSpielbankenaufsicht betrauten Beamten der Dienststellekann vom Bundesminister für Staatslotterie kann im Einvernehmen mit dem BundeskanzleramtFinanzen abweichend von den BestimmungenAnsätzen des § 13 geregeltfestgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Tagesgebühr ist der Mehraufwand maßgebend, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entsteht.
Die Tagesgebühr der mit der SpielbankaufsichtSpielbankenaufsicht betrauten Beamten der Dienststellekann vom Bundesminister für Staatslotterie kann im Einvernehmen mit dem BundeskanzleramtFinanzen abweichend von den BestimmungenAnsätzen des § 13 geregeltfestgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Tagesgebühr ist der Mehraufwand maßgebend, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entsteht.