§ 51 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Die Tagesgebühr der mit der SpielbankaufsichtSpielbankenaufsicht betrauten Beamten der Dienststellekann vom Bundesminister für Staatslotterie kann im Einvernehmen mit dem BundeskanzleramtFinanzen abweichend von den BestimmungenAnsätzen des § 13 geregeltfestgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Tagesgebühr ist der Mehraufwand maßgebend, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entsteht.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.02.1956 bis 31.12.1994

Die Tagesgebühr der mit der SpielbankaufsichtSpielbankenaufsicht betrauten Beamten der Dienststellekann vom Bundesminister für Staatslotterie kann im Einvernehmen mit dem BundeskanzleramtFinanzen abweichend von den BestimmungenAnsätzen des § 13 geregeltfestgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Tagesgebühr ist der Mehraufwand maßgebend, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entsteht.

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