§ 49a RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an

1.

Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und

2.

gleichwertigen Veranstaltungen, die an den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden,

verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.

(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

(1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an

1.

Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und

2.

gleichwertigen Veranstaltungen, die an den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden,

verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.

(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.

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