§ 605 ABGB Vermutete Ersatzerbschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

HatEs wird vermutet, dass der Erblasser aus den bestimmten Fällen, daß der ernannte Erbe nicht Erbe seyn kann, oder, daß er nicht Erbe seyn will, nur Einen ausgedrückt; so ist der andere Fall ausgeschlossenVerstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

HatEs wird vermutet, dass der Erblasser aus den bestimmten Fällen, daß der ernannte Erbe nicht Erbe seyn kann, oder, daß er nicht Erbe seyn will, nur Einen ausgedrückt; so ist der andere Fall ausgeschlossenVerstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.