§ 48c RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999

Auf HochschullehrerUniversitätslehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.09.1999

Auf HochschullehrerUniversitätslehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden.

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