§ 48c RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 48 c,

Auf HochschullehrerUniversitätslehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden. Auf Universitätslehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist Paragraph 64, anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.09.1999
Paragraph 48 c,

Auf HochschullehrerUniversitätslehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden. Auf Universitätslehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist Paragraph 64, anzuwenden.

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