§ 48a RGV Universitätslehrer

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999

(1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professorUniversitätsprofessor

1.

der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und

2.

ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)professorUniversitätsprofessor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,

gewährt werden.

(2) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professorUniversitätsprofessor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.

(3) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professorUniversitätsprofessor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Abs. 1 gewährten Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.03.1998 bis 30.09.1999

(1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professorUniversitätsprofessor

1.

der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und

2.

ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)professorUniversitätsprofessor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,

gewährt werden.

(2) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professorUniversitätsprofessor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.

(3) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professorUniversitätsprofessor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Abs. 1 gewährten Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.

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