§ 47 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1999 bis 31.12.9999

(1) Für die mit dem regelmäßigen DienstbetriebeDienstbetrieb der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und ArbeitsbetriebeArbeitsbetrieb verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.

(2) Die für diese Dienste allenfalls anfallenden Gebühren sindStrafvollzugsbediensteten, die zu regelmäßigen Dienstverrichtungen in besonderen Vorschriften geregelt.außerhalb ihres Dienstortes liegenden Außenstellen von Justizanstalten oder solchen Krankenanstalten herangezogen werden, gebühren

1.

unter Ausschluß einer Nächtigungsgebühr die nach den §§ 13 und 17 ermittelte Tagesgebühr im halben Ausmaß und

2.

eine Reisekostenvergütung in der Höhe der Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel von der Dienststelle zur Außenstelle oder zur Krankenanstalt.

(3) Wenn in anderen Fällen ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, so hatgebührt die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels zu erfolgen, wobei auf. Auf die §§ 7 und 8 ist dabei Bedacht zu nehmen ist.

Stand vor dem 31.07.1999

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.07.1999

(1) Für die mit dem regelmäßigen DienstbetriebeDienstbetrieb der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und ArbeitsbetriebeArbeitsbetrieb verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.

(2) Die für diese Dienste allenfalls anfallenden Gebühren sindStrafvollzugsbediensteten, die zu regelmäßigen Dienstverrichtungen in besonderen Vorschriften geregelt.außerhalb ihres Dienstortes liegenden Außenstellen von Justizanstalten oder solchen Krankenanstalten herangezogen werden, gebühren

1.

unter Ausschluß einer Nächtigungsgebühr die nach den §§ 13 und 17 ermittelte Tagesgebühr im halben Ausmaß und

2.

eine Reisekostenvergütung in der Höhe der Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel von der Dienststelle zur Außenstelle oder zur Krankenanstalt.

(3) Wenn in anderen Fällen ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, so hatgebührt die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels zu erfolgen, wobei auf. Auf die §§ 7 und 8 ist dabei Bedacht zu nehmen ist.

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