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(1) Der Erblasserletztwillig Verfügende kann seineneinen Erben verpflichtenso einsetzen, daß er die angetretene Erbschaftdass dieser erst nach seinem Tode, oder in andern bestimmten Fällen, einem zweyten ernanntenanderen Erben überlasseerbt. Diese Anordnung wird eine fideicommissarische Substitution genannt. Die fideicommissarische Substitution begreift stillschweigend die gemeine in sichDer Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe.
(2) Hat der Verstorbene nichts anderes verfügt, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.
(1) Der Erblasserletztwillig Verfügende kann seineneinen Erben verpflichtenso einsetzen, daß er die angetretene Erbschaftdass dieser erst nach seinem Tode, oder in andern bestimmten Fällen, einem zweyten ernanntenanderen Erben überlasseerbt. Diese Anordnung wird eine fideicommissarische Substitution genannt. Die fideicommissarische Substitution begreift stillschweigend die gemeine in sichDer Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe.
(2) Hat der Verstorbene nichts anderes verfügt, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.