§ 41 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Abweichend von §§ 7 und 8 haben Beamtinnen und Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf dienach §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmenerfolgen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2010

Abweichend von §§ 7 und 8 haben Beamtinnen und Beamte des Wachkörpers Bundespolizei, die bei einer Einlieferung oder Vorführung die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach der Einlieferung oder Vorführung hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf dienach §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmenerfolgen.

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