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Legende:
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Die anweisende Dienststelle überprüfthat die Reiserechnung zu überprüfen und veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenendem Rechnungsleger gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben des Beamten abgewichen, ist ihm dies mitzuteilen.
Die anweisende Dienststelle überprüfthat die Reiserechnung zu überprüfen und veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenendem Rechnungsleger gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben des Beamten abgewichen, ist ihm dies mitzuteilen.