§ 38 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1999 bis 31.12.9999

Die anweisende Dienststelle überprüfthat die Reiserechnung zu überprüfen und veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenendem Rechnungsleger gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben des Beamten abgewichen, ist ihm dies mitzuteilen.

Stand vor dem 31.07.1999

In Kraft vom 01.02.1965 bis 31.07.1999

Die anweisende Dienststelle überprüfthat die Reiserechnung zu überprüfen und veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenendem Rechnungsleger gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben des Beamten abgewichen, ist ihm dies mitzuteilen.

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