§ 35e RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 1 30%, in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 2 80% und in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 3 und 4 100% des Monatsbezuges zuzüglich der KaufkraftausgleichszulageAuslandsverwendungszulage und der AuslandsverwendungszulageKaufkraftausgleichszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956§§ 21a und 21b GehG), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(2) § 32 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der KaufkraftausgleichszulageAuslandsverwendungszulage und der AuslandsverwendungszulageKaufkraftausgleichszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956§§ 21a und 21b GehG) auszugehen ist.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.2004

(1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 1 30%, in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 2 80% und in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 3 und 4 100% des Monatsbezuges zuzüglich der KaufkraftausgleichszulageAuslandsverwendungszulage und der AuslandsverwendungszulageKaufkraftausgleichszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956§§ 21a und 21b GehG), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(2) § 32 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der KaufkraftausgleichszulageAuslandsverwendungszulage und der AuslandsverwendungszulageKaufkraftausgleichszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956§§ 21a und 21b GehG) auszugehen ist.

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