§ 35e RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 1 30%, in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 2 80% und in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 3 und 4 100% des Monatsbezuges zuzüglich der KaufkraftausgleichszulageAuslandsverwendungszulage und der AuslandsverwendungszulageKaufkraftausgleichszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956§§ 21a und 21b GehG), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 30%, in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, 80% und in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 100% des Monatsbezuges zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (Paragraphen 21 a und 21b GehG), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
  2. (2)Absatz 2§ 32 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956) auszugehen ist.
  3. (2)Absatz 2§ 32 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (§§ 21a und 21b GehG) auszugehen ist.Paragraph 32, Absatz 3, ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (Paragraphen 21 a und 21b GehG) auszugehen ist.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsDie Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 1 30%, in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 2 80% und in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 3 und 4 100% des Monatsbezuges zuzüglich der KaufkraftausgleichszulageAuslandsverwendungszulage und der AuslandsverwendungszulageKaufkraftausgleichszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956§§ 21a und 21b GehG), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 30%, in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, 80% und in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 100% des Monatsbezuges zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (Paragraphen 21 a und 21b GehG), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
  2. (2)Absatz 2§ 32 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956) auszugehen ist.
  3. (2)Absatz 2§ 32 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (§§ 21a und 21b GehG) auszugehen ist.Paragraph 32, Absatz 3, ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 20 vH der Hundertsatz 40 vH tritt und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (Paragraphen 21 a und 21b GehG) auszugehen ist.

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