§ 35a RGV Auslandsversetzungen

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme desder § 35 §§ 33 bis 35 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.04.1971 bis 31.12.2004

Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme desder § 35 §§ 33 bis 35 anzuwenden.

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