§ 32 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt: für die Beamtin oder den Beamten

1.

für ledige Beamteohne Haushaltsmitglieder 20%,

2.

für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben,mit einem Haushaltsmitglied 50%,

3.

für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten eine Kinderzulage für ein Kind gebührt,mit zwei Haushaltsmitgliedern 80% und,

4.

für Beamte, wenn ihnenmit drei oder ihrem Ehegatten Kinderzulagen für zwei und mehr Kinder gebühren,Haushaltsmitgliedern 100%

des MonatsbezugesMonatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(3) Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in im Sinn des Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzt istallein, allein und verlegt er nichtohne gleichzeitig den Familienhaushaltgesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlichanlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, so gebührt ihr oder ihm vorerst eine Teil-UmzugsvergütungTeilumzugsvergütung im Ausmaß von 20% des MonatsbezugesMonatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltesgesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltesgesamten Haushalts stattfindet.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.2011

(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt: für die Beamtin oder den Beamten

1.

für ledige Beamteohne Haushaltsmitglieder 20%,

2.

für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben,mit einem Haushaltsmitglied 50%,

3.

für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten eine Kinderzulage für ein Kind gebührt,mit zwei Haushaltsmitgliedern 80% und,

4.

für Beamte, wenn ihnenmit drei oder ihrem Ehegatten Kinderzulagen für zwei und mehr Kinder gebühren,Haushaltsmitgliedern 100%

des MonatsbezugesMonatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(3) Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in im Sinn des Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzt istallein, allein und verlegt er nichtohne gleichzeitig den Familienhaushaltgesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlichanlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, so gebührt ihr oder ihm vorerst eine Teil-UmzugsvergütungTeilumzugsvergütung im Ausmaß von 20% des MonatsbezugesMonatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltesgesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltesgesamten Haushalts stattfindet.

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