§ 30 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Beamtin oder dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m³ zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jede weitere dem gemeinsamen Haushalt angehörende undjedes mit übersiedelnde Person, sofern es sich bei dieser um die Ehegattin oder den Ehegatten oder um ein Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind der Beamtin oder des Beamten handelt,nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50%, für alle mit übersiedelnden Personen- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen insgesamt höchstens um 200%.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Beamtendass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeltübersiedeln wie die Beamtin oder der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2011

(1) Der Beamtin oder dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) bis zu einem Frachtvolumen von 33 m³ zu ersetzen. Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jede weitere dem gemeinsamen Haushalt angehörende undjedes mit übersiedelnde Person, sofern es sich bei dieser um die Ehegattin oder den Ehegatten oder um ein Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind der Beamtin oder des Beamten handelt,nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50%, für alle mit übersiedelnden Personen- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen insgesamt höchstens um 200%.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Beamtendass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeltübersiedeln wie die Beamtin oder der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.

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