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Sind verheiratete Beamte oder Beamte ,Dauert die mit ihrem Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind im gemeinsamen Haushalt leben,Dienstzuteilung länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnengebührt der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht ausin der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die §§ 7 und 8 anzuwenden.
Sind verheiratete Beamte oder Beamte ,Dauert die mit ihrem Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind im gemeinsamen Haushalt leben,Dienstzuteilung länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnengebührt der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht ausin der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die §§ 7 und 8 anzuwenden.